AGBs
1. Geltungsbereich
a) Unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich,
insbesondere für Handelskäufe mit Unternehmen. Sie gelten für
sämtliche Lieferungen im Rahmen einer laufenden und auch künftigen
Geschäftsverbindung.
b) Der Geltung anderer Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit. Abweichende
Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, sind
nur dann gültig, wenn sie schriftlich von uns bestätigt sind.
2. Lieferzeit
a) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen voraus.
b) Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
c) Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer
schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit der Aufforderung
kommt der Verkäufer in Verzug
d) Höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten
des Verwenders oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse
verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
e) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind,
eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach Ablauf
dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten Schadenersatzansprüche
wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen
dem Besteller, wenn es sich dabei um einen Kaufmann handelt, nur zu, wenn
der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
3. Lieferung
Die Lieferung erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge der Tourenplanung
gegen Berechnung der Transportkosten.
4. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware (inkl.
Ersatzteilen) bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher uns
aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden
jetzt und künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehenden Forderungen
vor, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits entstanden
waren.
b) Kommt der Besteller uns gegenüber in Zahlungsverzug, löste
er fällige Wechsel oder Schecks nicht ein, liegt Zahlungseinstellung
oder Überschuldung vor oder wird über sein Vermögen ein
gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichs- oder Konkursverfahren
eröffnet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse
abgelehnt, dann wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel
mit späterer Fälligkeit laufen. In diesem Falle hat der Besteller
uns auf Verlangen ein Verzeichnis aller noch bei ihm vorhandener, unter
Eigentumsvorbehalt stehender Waren zu übergeben.
Wir sind berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren
zur Verwertung und Tilgung der Restschuld zurückzuholen. Der Besteller
ist verpflichtet, uns den Besitz der Ware zu beschaffen und uns oder unserem
Beauftragten den Zutritt zu den Geschäftsräumen während
der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten. Das Herausgabeverlangen
oder die Inbesitznahme der Ware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag
dar.
5. Leasingbedingungen
Bei Stellung eines Leasingvertrages wird die Ware erst nach Genehmigung
durch den Leasinggeber ausgeliefert, es sei denn, der Käufer erklärt
sich mit Barzahlung bei Ablehnung einverstanden
6. Annahmeverzug
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die
Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung
der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser
in Annahmeverzug gerät.
7. Zahlungsverzug
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen. daß uns
als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist. Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit zwei
aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug, so wird der
gesamte Restbetrag sofort zahlungsfällig.
8. Serviceleistungen/Montage
Bei nicht geeigneten Energieversorgungsnetzen oder baulichen Gegebenheiten
hat der Kunde für die installierbare Herrichtung zu sorgen. Die
Installierbarkeit wird von uns als gegeben angenommen.
9. Reklamationen, Mängelansprüche
a) .Reklamationen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung
sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Lieferung,
Mängelansprüche unverzüglich, spätestens innerhalb
von 3 Tagen nach Feststellung der Mängel, schriftlich uns gegenüber
geltend zu machen.
Für Mängel haften wir wie folgt:
b) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – soweit
nicht anders vereinbart – grundsätzlich 2 Jahre. Bei Investitionsgütern
wie z.B. Kassensystemen, Waagen und Scannern sowie für dazugehörige
Software und Ersatzteile beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
Die Frist beginnt an dem Tag, an dem das Gerät an den Endverbraucher
bzw. Endnutzer ausgeliefert wird.
Die Verjährungsfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem
die Nutzungsmöglichkeiten des Liefergegenstandes wegen erforderlichen
Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen entfällt. Durch Nachbesserungen
wird jedoch keinen neue Verjährungsfrist gemäß Absatz b
in Gang gesetzt.
c) Während der Verjährungsfrist werden – soweit nicht anders
vereinbart – von uns die Teile kostenlos nach Wahl ersetzt oder nachgebessert,
die infolge eines nachgewiesenen, vor dem Gefahrenübergang liegenden
Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt
wurden. Als solche Umstände sind insbesondere fehlerhafte Konstruktion,
schlechtes Material oder mangelhafte Ausführung zu sehen.
d) Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere
auch die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Zahlungen wegen
eines Mangels kann der Besteller nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge
erhoben wurde. In einem solchen Fall muss die zurückbehaltene Zahlung
in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des aufgetretenen Mangels
stehen.
e) Zur Erfüllung der Mängelansprüche hat uns der Besteller
die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er
dies, so sind wir von unserer Gewährleistungsverpflichtung und Mängelhaftung
befreit.
f) Falls wir eine uns gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen lassen,
ohne den Mangel zu beheben, bei Verweigerung der Nachbesserung, oder wenn
die Nachbesserung unmöglich ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten
oder Minderung geltend machen.
g) Durch vom Besteller oder von Dritten vorgenommenen unsachgemäße
Instandsetzungen oder Änderungen wird jede Gewährleistung oder
Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der
Mangel nicht auf diesen Eingriff zurückzuführen ist.
h) Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung,
ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder solcher chemischer, elektro-chemischer
oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind.
i) Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen
sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden,
die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht,
soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder
des Fehlens einer Beschaffenheit der Sache, für dessen Vorhandensein
eine Garantie übernommen wurde, zwingend gehaftet wird.
10. Gerichtsstand, Erfüllungsort
a) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, gilt unser Geschäftssitz
als Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem
Wohnsitzgericht zu verklagen.
b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.













