1. Geltungsbereich
a) Unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, insbesondere für Handelskäufe mit Unternehmen. Sie gelten für sämtliche Lieferungen im Rahmen einer laufenden und auch künftigen Geschäftsverbindung.
b) Der Geltung anderer Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich von uns bestätigt sind.
2. Lieferzeit a) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
b) Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
c) Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug
d) Höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Verwenders oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
e) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller, wenn es sich dabei um einen Kaufmann handelt, nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
3. Lieferung
Die Lieferung erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge der Tourenplanung gegen Berechnung der Transportkosten.
4. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware (inkl. Ersatzteilen) bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher uns aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden jetzt und künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehenden Forderungen vor, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits entstanden waren.
b) Kommt der Besteller uns gegenüber in Zahlungsverzug, löste er fällige Wechsel oder Schecks nicht ein, liegt Zahlungseinstellung oder Überschuldung vor oder wird über sein Vermögen ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt, dann wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. In diesem Falle hat der Besteller uns auf Verlangen ein Verzeichnis aller noch bei ihm vorhandener, unter Eigentumsvorbehalt stehender Waren zu übergeben.
Wir sind berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zur Verwertung und Tilgung der Restschuld zurückzuholen. Der Besteller ist verpflichtet, uns den Besitz der Ware zu beschaffen und uns oder unserem Beauftragten den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten. Das Herausgabeverlangen oder die Inbesitznahme der Ware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
5. Leasingbedingungen Bei Stellung eines Leasingvertrages wird die Ware erst nach Genehmigung durch den Leasinggeber ausgeliefert, es sei denn, der Käufer erklärt sich mit Barzahlung bei Ablehnung einverstanden
6. Annahmeverzug Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
7. Zahlungsverzug Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen. daß uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug, so wird der gesamte Restbetrag sofort zahlungsfällig.
8. Serviceleistungen/Montage Bei nicht geeigneten Energieversorgungsnetzen oder baulichen Gegebenheiten hat der Kunde für die installierbare Herrichtung zu sorgen. Die Installierbarkeit wird von uns als gegeben angenommen.
9. Reklamationen, Mängelansprüche a) .Reklamationen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Lieferung, Mängelansprüche unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Feststellung der Mängel, schriftlich uns gegenüber geltend zu machen.
Für Mängel haften wir wie folgt: b) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – soweit nicht anders vereinbart – grundsätzlich 2 Jahre. Bei Investitionsgütern wie z.B. Kassensystemen, Waagen und Scannern sowie für dazugehörige Software und Ersatzteile beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem das Gerät an den Endverbraucher bzw. Endnutzer ausgeliefert wird.
Die Verjährungsfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Nutzungsmöglichkeiten des Liefergegenstandes wegen erforderlichen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen entfällt. Durch Nachbesserungen wird jedoch keinen neue Verjährungsfrist gemäß Absatz b in Gang gesetzt.
c) Während der Verjährungsfrist werden – soweit nicht anders vereinbart – von uns die Teile kostenlos nach Wahl ersetzt oder nachgebessert, die infolge eines nachgewiesenen, vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurden. Als solche Umstände sind insbesondere fehlerhafte Konstruktion, schlechtes Material oder mangelhafte Ausführung zu sehen.
d) Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere auch die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Zahlungen wegen eines Mangels kann der Besteller nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge erhoben wurde. In einem solchen Fall muss die zurückbehaltene Zahlung in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des aufgetretenen Mangels stehen.
e) Zur Erfüllung der Mängelansprüche hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, so sind wir von unserer Gewährleistungsverpflichtung und Mängelhaftung befreit.
f) Falls wir eine uns gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, bei Verweigerung der Nachbesserung, oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Minderung geltend machen.
g) Durch vom Besteller oder von Dritten vorgenommenen unsachgemäße Instandsetzungen oder Änderungen wird jede Gewährleistung oder Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der Mangel nicht auf diesen Eingriff zurückzuführen ist.
h) Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder solcher chemischer, elektro-chemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
i) Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens einer Beschaffenheit der Sache, für dessen Vorhandensein eine Garantie übernommen wurde, zwingend gehaftet wird.
10. Gerichtsstand, Erfüllungsort a) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, gilt unser Geschäftssitz als Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
b) Der Geltung anderer Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich von uns bestätigt sind.
2. Lieferzeit a) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
b) Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
c) Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug
d) Höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Verwenders oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
e) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller, wenn es sich dabei um einen Kaufmann handelt, nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
3. Lieferung
Die Lieferung erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge der Tourenplanung gegen Berechnung der Transportkosten.
4. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware (inkl. Ersatzteilen) bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher uns aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden jetzt und künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehenden Forderungen vor, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits entstanden waren.
b) Kommt der Besteller uns gegenüber in Zahlungsverzug, löste er fällige Wechsel oder Schecks nicht ein, liegt Zahlungseinstellung oder Überschuldung vor oder wird über sein Vermögen ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt, dann wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. In diesem Falle hat der Besteller uns auf Verlangen ein Verzeichnis aller noch bei ihm vorhandener, unter Eigentumsvorbehalt stehender Waren zu übergeben.
Wir sind berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zur Verwertung und Tilgung der Restschuld zurückzuholen. Der Besteller ist verpflichtet, uns den Besitz der Ware zu beschaffen und uns oder unserem Beauftragten den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten. Das Herausgabeverlangen oder die Inbesitznahme der Ware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
5. Leasingbedingungen Bei Stellung eines Leasingvertrages wird die Ware erst nach Genehmigung durch den Leasinggeber ausgeliefert, es sei denn, der Käufer erklärt sich mit Barzahlung bei Ablehnung einverstanden
6. Annahmeverzug Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
7. Zahlungsverzug Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen. daß uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug, so wird der gesamte Restbetrag sofort zahlungsfällig.
8. Serviceleistungen/Montage Bei nicht geeigneten Energieversorgungsnetzen oder baulichen Gegebenheiten hat der Kunde für die installierbare Herrichtung zu sorgen. Die Installierbarkeit wird von uns als gegeben angenommen.
9. Reklamationen, Mängelansprüche a) .Reklamationen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Lieferung, Mängelansprüche unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Feststellung der Mängel, schriftlich uns gegenüber geltend zu machen.
Für Mängel haften wir wie folgt: b) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – soweit nicht anders vereinbart – grundsätzlich 2 Jahre. Bei Investitionsgütern wie z.B. Kassensystemen, Waagen und Scannern sowie für dazugehörige Software und Ersatzteile beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem das Gerät an den Endverbraucher bzw. Endnutzer ausgeliefert wird.
Die Verjährungsfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Nutzungsmöglichkeiten des Liefergegenstandes wegen erforderlichen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen entfällt. Durch Nachbesserungen wird jedoch keinen neue Verjährungsfrist gemäß Absatz b in Gang gesetzt.
c) Während der Verjährungsfrist werden – soweit nicht anders vereinbart – von uns die Teile kostenlos nach Wahl ersetzt oder nachgebessert, die infolge eines nachgewiesenen, vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurden. Als solche Umstände sind insbesondere fehlerhafte Konstruktion, schlechtes Material oder mangelhafte Ausführung zu sehen.
d) Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere auch die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Zahlungen wegen eines Mangels kann der Besteller nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge erhoben wurde. In einem solchen Fall muss die zurückbehaltene Zahlung in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des aufgetretenen Mangels stehen.
e) Zur Erfüllung der Mängelansprüche hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, so sind wir von unserer Gewährleistungsverpflichtung und Mängelhaftung befreit.
f) Falls wir eine uns gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, bei Verweigerung der Nachbesserung, oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Minderung geltend machen.
g) Durch vom Besteller oder von Dritten vorgenommenen unsachgemäße Instandsetzungen oder Änderungen wird jede Gewährleistung oder Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der Mangel nicht auf diesen Eingriff zurückzuführen ist.
h) Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder solcher chemischer, elektro-chemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
i) Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens einer Beschaffenheit der Sache, für dessen Vorhandensein eine Garantie übernommen wurde, zwingend gehaftet wird.
10. Gerichtsstand, Erfüllungsort a) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, gilt unser Geschäftssitz als Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.